Allgemeine Geschäfts- und Aufstellbedingungen Opera GmbH & Co. KG
§ 1 Präambel
1.1 Die Opera GmbH & Co. KG (im Folgenden der „Unternehmer“) bietet unter der Marke OperaEventtec die Vermietung sowie den Verkauf von Veranstaltungstechnik inklusive Transport und Aufund Abbau sowie einer permanenten Installation an. Zu dem Bereich Veranstaltungstechnik gehört u.a. die für Veranstaltungen jeglicher Art gewünschte Beleuchtung, Beschallung, Videotechnik, der Bühnenbau sowie die Herstellung und Verteilung der Stromversorgung.
1.2 Unter seiner Marke Opera-Tent.com bietet der Unternehmer die Vermietung, den Verkauf sowie den Transport, Auf- und Abbau von Überdachungssystemen an.
1.3 Der Kunde nutzt die Veranstaltungstechnik sowie die Überdachungssysteme zu privaten oder gewerblichen Zwecken. § 2 Geltungsbereich Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Unternehmer gelten nachstehende Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern der Unternehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
§ 2 Geltungsbereich
Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Unternehmer gelten nachstehende Geschäftsbedingungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern der Unternehmer ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
§ 3 Vertragsschluss und -inhalt
3.1 Ein Vertrag kommt mit dem Unternehmer erst durch eine schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses durch den Unternehmer zustande. Die Angebote des Unternehmers sind unverbindlich und frei bleibend.
3.2 Nachträgliche technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben dem Unternehmer vorbehalten. Der Unternehmer wird den Kunden hiervon in Kenntnis setzen.
§ 4 Pflichten des Unternehmers
4.1 Der Unternehmer übernimmt neben der Vermietung bzw. dem Verkauf den Auf- und Abbau der Überdachungssysteme sowie der Veranstaltungstechnik (im Folgenden auch die „Veranstaltungsobjekte“), sowie deren An- und Abtransport. Er stellt das notwendige Personal für den Auf- und Abbau, sowie den Transport zur Verfügung. Hilfspersonen können in Absprache mit dem Unternehmer im Einzelfall von dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
4.2 Vor Vertragsschluss erhält der Kunde ein Angebot des Unternehmers, welches Empfehlungen im Hinblick auf die Veranstaltungstechnik sowie das Zeltsystem enthält. Sofern der Kunde von den Vorschlägen abweicht, übernimmt der Unternehmer keine Haftung dafür, dass die Veranstaltungstechnik und/oder das jeweilige Überdachungssystem den Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung gerecht wird bzw. für die gewünschten Zwecke geeignet ist.
4.3 Das benötigte Personal zum Auf- und Abbau sowie An- und Abtransport der Veranstaltungsobjekte wird nach Stunden- bzw. Tagessätzen vergütet und wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Bei den im Angebot enthaltenen Stunden- bzw. Tagesangaben handelt es sich insoweit um Schätzungen, die auf den bisherigen Erfahrungen des Unternehmers beruhen und im jeweiligen Fall über- und unterschritten werden können.
§ 5 Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Miet- bzw. Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist zu begleichen. Sofern Vorkasse vereinbart ist, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, seine Leistung zu erbringen, soweit nicht die Vorkasse vereinbarungsgemäß vom Kunden entrichtet wird. Im Falle des Verkaufs von Veranstaltungsobjekten bleibt das Veranstaltungsobjekt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Unternehmens. Im Falle des Verzugs berechnet der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Unternehmer vorbehalten.
5.2 Der Kunde ist ferner verpflichtet, ein geeignetes, dem Untergrund entsprechend geländefähiges Hebewerkzeug auf seine Kosten für den Auf- und Abbau der Veranstaltungsobjekte zur Verfügung zu stellen. Über das im jeweiligen Fall erforderliche Hebewerkzeug wird der Unternehmer den Kunden vor Vertragsschluss informieren.
5.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Aufund Abbauort der Überdachungssysteme sowie der Veranstaltungstechnik frei zugänglich ist und dem Auf- und Abbau keinerlei physische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Für Verzögerungsschäden, die während des Auf- und Abbaus der Veranstaltungsobjekte entstehen und daraus resultieren, dass die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Kunde. Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- und Abbau werden dem Kunden in Höhe der vereinbarten Personalkostenstundensätze berechnet.
5.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Unternehmers zu jedem Zeitpunkt – auch während der Durchführung der Veranstaltung – Zugang zu dem Veranstaltungsgelände und den Veranstaltungsobjekten haben. Sofern den Mitarbeitern oder Beauftragten der Zugang verweigert wird und in dessen Folge ein Unfall sich ereignen sollte, ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.5 Im Falle des Rücktritts oder der Stornierung durch den Kunden hat der Unternehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kunden. Der Unternehmer hat die Wahl, anstelle einer konkret zu berechnenden Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale von den Kunden zu verlangen. Die Entschädigungspauschale beträgt